Ortsverein Pommersche Boddenküste

Satzung OV Pommersche Boddenküste

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Satzung Ortsverein Pommersche Boddenküste

§1

Name Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein Pommersche Boddenküste umfasst das Gebiet der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst von dem Ortsteil Ahrenshoop bis nach Zingst, die Stadt Barth und die Gemeinden des Amtes Barth an der südlichen Boddenküste.

  1. Er führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Pommersche Boddenküste. Der Sitz des Ortsvereines ist der Wohnort des/der Vorsitzenden.

.§2

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§3

Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung des Vorstandsmuss innerhalb eines Monats nach der Antragstellung erfolgen. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

  1. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

  1. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

  1. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.

  1. Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsbereich es wohnt. Will ein Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein Angehören; so hat er dies dem zuständigen Kreisvorstand mitzuteilen, der die (Neu-)Zuordnung vornimmt.Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende Organisationsinteressen nicht entgegenstehen. Betrifft die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Kreisverbände, so müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei Monaten als positiv beschieden gilt. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

  1. Das Ende der Mitgliedschaft ist im §4 des SPD Statut geregelt.

§4

Organe

Organe des Ortsvereins sind:

die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu Kreisparteitagen sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Halbjahr abzuhalten und ist öffentlich.

  1. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  1. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Delegierten zu Kreisparteitagen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Einmal pro Kalenderjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, auf der der Vorstand einen Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres abgibt.

  1. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden und wählt eine Versammlungsleitung. Die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sind anzuwenden.

  1. Die Mitgliederversammlungen sin nach Möglichkeit an verschiedenen Orten des Ortsvereinsbereiches abzuhalten.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen aus besonderem Anlass sind möglich. Hierfür gilt §5, Abs. 3.

§6

Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins, sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. Er vertritt den Ortsverein in allen Belangen nach außen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

  1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in
  • den Beisitzern (mind. 2, max. 5)

Über die Anzahl der Beisitzer des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung durch entsprechenden Beschluss.

  1. Der Vorstand legt persönliche Aufgabenbereiche fest und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich und finden nach Bedarf und auch auf Anforderung eines Vorstandsmitgliedes in der Regel alle 2 Monate statt.

§7

Wahl

Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei.

§8

Revisoren

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereines wird für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens ein/e Revisor/in gewählt.

  1. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  1. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Überprüfung muss sich auf die förmliche und sachliche Richtigkeit erstrecken.

  1. Die Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

§9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen worden ist.

§11

Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und der Satzung des Kreisverbandes Vorpommern-Rügen in den jeweils gültigen Fassungen.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2023 beschlossen und tritt am 02.12.2023 in Kraft.